Sicherheitsüberwachung und -management von Unternehmen, die Natriumhydrosulfit (Versicherungspulver) verwenden und lagern
(1) Unternehmen, die Natriumhydrosulfit verwenden und lagern, werden verpflichtet, Managementsysteme für die Sicherheit gefährlicher Chemikalien einzurichten und anzuwenden.
Unternehmen, die Natriumhydrosulfit verwenden und lagern, sind verpflichtet, ein „Sicherheitsmanagementsystem für gefährliche Chemikalien“ einzurichten und anzuwenden. Dieses System umfasst Bestimmungen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Chemikalien bei Beschaffung, Lagerung, Transport, Verwendung und Entsorgung. Darüber hinaus müssen die Unternehmen Schulungen für das zuständige Personal organisieren, die Systemdokumentation an Werkstätten, Lager und Teams verteilen und die strikte Einhaltung durch alle Beteiligten sicherstellen.
(2) Die Unternehmen werden verpflichtet, Schulungen und Weiterbildungen für das Personal anzubieten, das mit der Verwendung, der Beschaffung und der Lagerung von Natriumhydrosulfit befasst ist.
Die Schulungsinhalte müssen Folgendes umfassen: die chemische Bezeichnung von Natriumhydrosulfit; seine sicherheitsrelevanten physikalischen und chemischen Eigenschaften; Gefahrensymbole (Symbol für selbstentzündliche Stoffe); Gefahrenklassifizierung (selbstentzündlich, reizend); physikalisch-chemische Daten zu Gefahrenstoffen; Gefahrenmerkmale; Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Ort; Vorsichtsmaßnahmen für Lagerung und Transport; persönliche Schutzausrüstung; sowie Kenntnisse zum Verhalten in Notfällen (einschließlich Leckage- und Brandbekämpfungsmethoden). Personen, die diese Schulung nicht absolviert haben, dürfen keine entsprechenden Tätigkeiten ausüben.
Veröffentlichungsdatum: 25. September 2025